Satzung
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Sportärztebund Schleswig -Holstein e.V". Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Kiel. Der Sportärztebund Schleswig-Holstein gehört als Landesverband dem Deutschen Sportärztebund an.
§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Organisation sportärztlicher Untersuchungen und Beratungen von Ärzten, Sportlern und Sportvereinen in allen sportmedizinischen Fragen, Förderung des Sports und der Sportwissenschaften sowie gemeinsamer Gedankenaustausch über wissenschaftliche und praktische sportmedizinische Fragen. Die Förderung der Sportmedizin in enger Zusammenarbeit mit den ärztlichen Standesorganisationen und dem Landessportverband Schleswig-Holstein ist ein besonderes Anliegen des Sportärztebundes. Regelmäßige Veranstaltungen dienen der Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiete der Sportmedizin. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 23. 12. 1953 und des § 52 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Sachaufwendungen müssen nachgewiesen werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden. Medizinstudenten in klinischen Semestern können als außerordentliche Mitglieder beitragsfrei aufgenommen werden. Förderndes Mitglied des Sportärztebundes Schleswig-Holstein kann jede an der Förderung der Sportmedizin, des Sports und der Sportwissenschaften interessierte Person oder Institution werden. Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Ärzte ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Sportmedizin oder um den Sportärztebund erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit ausgesprochen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritte, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam und muß bis zum 30. 09. des laufenden Jahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn trotz mehrmaliger Mahnung der Beitrag zwei Jahre hintereinander nicht entrichtet wurde. Ein Ausschluß ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied den Interessen des Sportärztebundes zuwiderhandelt. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied über den Ausschluß durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Der Ausschluß muß auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit bestätigt werden.
§ 5 Beiträge Die Mitglieder des Vereins haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 6 Organe des Sportärztebundes Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Ausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie muß bis zum 30. 06. eines jeden Jahres zu einer Jahreshauptversammlung zusammengerufen werden. Die Einladungen hierzu werden spätestens 7 Tage vorher mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugestellt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der auf gleichem Wege geladen wird, muß einberufen werden, wenn a) der Vorstand oder b) ein Drittel der Mitglieder des Vereins sie beantragen. Die Versammlung muß dann innerhalb einer Frist von längstens 2 Monaten stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlußfähig. Dringlichkeitsanträge können mit 2/3-Stimmenmehrheit der Anwesenden zur Beratung und zur Beschlußfassung zugelassen werden. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindesten 3 Tage vorher schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Die den Mitgliedern zugestellte Tagesordnung muß um diese Anträge ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das die gefaßten Beschlüsse aufgenommen werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsvorstand Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden, zugleich Geschäftsführer 3. dem Kassenwart. Jedes der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird unterstützt und beraten von 2 Beisitzern.
§ 9 Ausschüsse Die Mitgliederversammlung wählt die in die Ausschüsse des Deutschen Sportärztebundes zu entsendenden Ausschußmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Zur Bearbeitung besonderer Fachgebiete werden bis zu 5 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Wahlen Die Wahlen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung vollzogen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. In den gradzahligen Jahren erfolgt die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Kassenwarts und eines Beisitzers, in den ungradzahligen Jahren die Wahl des 1. Vorsitzenden und eines weiteren Beisitzers. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist zulässig, ebenso sofortige Nachwahlen. Die Wahl der zwei Kassenprüfer geschieht jährlich durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Ehrungen Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um die Aufgabe des Sportärztebundes besondere Verdienste erworben haben, besonders geehrt werden.
§ 12 Satzungsänderungen Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 Vereinsauflösung Eine Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen mindestens 2/3 für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der stimmberechtigt Mitglieder erschienen, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, die gemäß § 4 einzuberufen ist. In dieser Versammlung ist die Vereinsauflösung mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an den Deutschen Sportärztebund fallen.
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